AGB
REAN Service GmbH
Allgemeine Reparatur- und Geschäftsbedingungen
der Firma REAN Service GmbH
gültig ab 01.09.2020
Diese Bedingungen sind Bestandteil aller unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Serviceleistungen und Angebote, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber sowie Nebenabreden bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1. Vertragsabschluss/Liefer- und Leistungsgegenstand
1.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
1.2. Verträge sowie Änderungen von Verträgen kommen nur zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder Änderungen schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert bzw. erbracht haben.
1.3. Unsere Lieferungen und Leistungen sind im Angebot bzw. Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Spezifikationen abschließend beschrieben.
1.4. Vorschriften, die im Bestimmungsland der von uns zu erbringenden Lieferung/Leistung gelten, wie z.B. Unfallverhütungsschriften, technische Normen etc., sind von uns nur insoweit zu beachten, wenn wir uns vor Vertragsabschluss vom Auftraggeber auf die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften hingewiesen wurden und uns mit deren Geltung schriftlich einverstanden erklärten.
2. Preise/Angebotsbindefristen/Zahlungsbedingungen
2.1. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, unterliegen alle Angebote von uns einer Angebotsbindefrist von 30 Tagen.
2.2. Wenn keine Festpreise schriftlich vereinbart wurden, werden alle Leistungen auf Stundenbasis entsprechend der zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen geltenden Stundensätze abgerechnet.
2.3. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. Transport- und sonstiger Logistikkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe.
2.4. Vor Erstellung der Schlussrechnung können wir vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe der bereits erbrachten Leistungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung einer Abschlagsrechnung. Wir sind berechtigt, von unserem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sofern fällige Abschlagsrechnungen nicht vollständig entrichtet werden. In diesem Fall sind wir nicht verpflichtet, die Arbeiten fortzusetzen.
2.5. Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig.
2.6. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden wir Zinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Basiszinssatz fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Wir behalten uns das Eigentum am gesamten Liefer- und Leistungsumfang bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Aufträgen vor. Ist der Auftraggeber Kaufmann, erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst bei vollständiger Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen und Herbeiführung des Saldoausgleichs.
3.2. Eine etwaige Verarbeitung oder Umänderung der erbrachten Leistungsgegenstände nimmt der Auftraggeber ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung bzw. Vermischung unserer Leistungsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum und zwar in dem Verhältnis in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3.3. Unser Auftraggeber hat die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
3.4. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber insoweit zurück übertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Auftraggeber insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20 v.H. übersteigt.
4. Fristen und Termine
4.1. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3. In den Fällen, in denen uns die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Maschinenausfälle, Materialengpässe sowie hoheitliche Maßnahmen nicht möglich ist, sind wir vollständig von unserer Liefer- und Leistungspflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir das zur Unmöglichkeit führende Hindernis zu vertreten haben.
4.4. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich außerdem, wenn uns Angaben vom Auftraggeber, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, fehlen oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, wenn der Lieferung-und Leistungsgegenstand nachträglich auf Wunsch des Auftraggebers geändert wird oder erforderliche Beistellungen durch den Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Lieferung/Leistung auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch für Teillieferungen,-leistungen oder wenn wir noch andere Leistungen wie z.B. Überführung, Transport usw. übernommen haben.
5.2. Verzögert der Auftraggeber die Übergabe der fertiggestellten Lieferung/Leistung, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, nachdem wir die Fertigstellung angezeigt haben.
5.3. Der Transport von Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist selbst gehalten, etwaige Risiken, die sich aus dem Transport der Lieferung/Leistungen ergeben, zu versichern.
6. Sachmängel
6.1. Diese Regelungen der Ziffer 6 sind abschließend und verdrängen jegliche weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, soweit es sich nicht um abdingbare Haftungsregelungen handelt.
6.2. Wir gewährleisten, dass die erbrachten Lieferungen/Leistungen frei von erkennbaren Fehlern in Material und Ausführung sind und die Leistungen nach dem Stand der Technik erbracht wurden. Dieser Anspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung.
6.3. Bei Sachmängeln gilt folgendes:
6.3.1. Sachmängel hat der Auftraggeber uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3.2. Soweit ein von uns zu vertretener Sachmangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.3.3. Für den Fall, dass wir zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, insbesondere sich die Mängelbeseitigung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.3.4. Sollte es erforderlich sein, Arbeiten an einem anderen Ort durchzuführen, hat der Auftraggeber uns rechtzeitig noch vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen. Er hat uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu beachten.
6.3.5. Bei Mängelanzeigen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt eine Mängelanzeige zu Unrecht, hat der Auftraggeber die uns entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
6.3.6. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Schadensersatz/Garantieansprüche und Haftung
7.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Produktionshaftungsgesetzes, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, um die Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.2. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und nicht für Gesundheit und Körperschaden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
7.3. Unsere Garantiehaftung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf die vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder besonderen Anweisungen hinsichtlich Material, Konstruktion, Verarbeitung oder Arbeitsweise beruhen. Die Beweislast für das Fehlen eines solchen Zusammenhangs trifft den Auftraggeber. Wir sind allerdings verpflichtet, auf erkennbare Gefahren einer besonderen Anweisung des Auftraggebers hinzuweisen.
7.4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, haften wir für keinerlei Schäden, die ein Schiff und seine Ladung aus Anlass des beabsichtigten Dockens (beim Ein- und Ausdocken), während der Dock- und Werftliegezeit oder durch am Schiff auszuführenden Arbeiten erleidet oder anrichtet, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden selbst später oder durch das Eintreten eines anderen Ereignisses in Erscheinung tritt.
Für die Bewachung und Versicherung eines Schiffes oder einer anderen Lieferung/Leistung hat der Auftraggeber selbst zu sorgen. Uns trifft keine Obhut- oder sonstige Nebenverpflichtung, aus deren Verletzung wir haftbar gemacht werden könnten.
8. Schutzrechte
8.1. An allen unseren Auftraggeber zugänglich gemachten Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Rückgabe der Unterlagen hat auf unser Verlangen unverzüglich zu erfolgen.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1. Der Auftraggeber und wir sind zur Abtretung unserer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie zur Vergabe an Unterauftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei berechtigt.
9.2. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Stellen der unwirksamen Bedingungen müssen durch möglichst gleichkommende Regelungen ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nahesten kommen.
10. Gerichtsstand/Erfüllungsort
10.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
10.1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Auftragnehmers zuständig. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.